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Art. 8.3 · Nutzung des 2. Dachgeschosses

BZO Bonstetten · S. 14 · Original-PDF

8.3 Nutzung des 2. Dachgeschosses Im 2. Dachgeschoss sind selbständige Wohn- und Arbeitsräume nur giebelseitig gestattet. Im Weiteren sind unselbständige Raumteile, die mit Räumen im 1. Dachgeschoss in einem direkten räumlichen Zusammenhang stehen wie z.B. Galerien sowie Nebenräume wie WC und Bäder, gestattet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.