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Art. 9.8.2 · Die in der Verordnung zum Schutz der kommunalen Naturschutzobjekte bezeichneten …

BZO Illnau-Effretikon · S. 20 · Original-PDF

9.8.2 Die in der Verordnung zum Schutz der kommunalen Naturschutzobjekte bezeichneten Naturwerte sind zu erhalten oder bei Abgang zu ersetzen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.