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Art. 9.6.2 · In den Wohnzonen und in der Kernzone II soll die Fläche insgesamt mindestens 20 …
BZO Illnau-Effretikon · S. 20 · Original-PDF
9.6.2 In den Wohnzonen und in der Kernzone II soll die Fläche insgesamt mindestens 20 % der anrechenbaren Grundstücksfläche betragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.