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Art. 8.1.1 · In der Erholungszone Ea sind Gebäude und Anlagen, die dem Sport und der …

BZO Illnau-Effretikon · S. 18 · Original-PDF

8.1.1 In der Erholungszone Ea sind Gebäude und Anlagen, die dem Sport und der Freizeitgestaltung dienen, zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.