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Art. 5.3.1 · In den Wohnzonen sind Wohnungen, Läden, Büros, Praxen, Ateliers sowie nicht …

BZO Illnau-Effretikon · S. 15 · Original-PDF

5.3.1 In den Wohnzonen sind Wohnungen, Läden, Büros, Praxen, Ateliers sowie nicht störende Betriebe, die im Wesen mit der Wohnzone vereinbar sind, zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.