Art. 3.4.5 · Garagen und Abstellplätze
BZO Illnau-Effretikon · S. 12 · Original-PDF
3.4.5 Garagen und Abstellplätze Unterniveaugaragen sind nur direkt unterhalb von Hauptgebäuden innerhalb der jeweiligen Gebäudefluchten sowie in den im Kernzonenplan besonders gekennzeichneten Baubereichen für Unterniveaugaragen gestattet. Unterniveaugaragen müssen die Anlagen zur Höhenüberwindung innerhalb des Gebäudes integrieren. Unterniveaugaragen dürfen das massgebende Terrain höchstens bis zu der im Kernzonenplan angegebenen grössten Höhe überragen. Für die Begrenzung der besonders gekennzeichneten Baubereiche für Unterniveaugaragen kommen im nachbarlichen Verhältnis die Bestimmungen gemäss § 269 PBG zur Anwendung. Gegenüber Strassen, Plätzen und Wegen unterliegen diese Bauten keiner Abstandsregelung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.