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Art. 3.4.4 · Umgebungsgestaltung

BZO Illnau-Effretikon · S. 11 · Original-PDF

3.4.4 Umgebungsgestaltung In der Kernzone III ist eine Schmälerung der Vorgärten zur Schaffung von Abstellplätzen nicht gestattet. Vorplätze sind in ihren Abmessungen und hinsichtlich der Belagsmaterialien als solche zu erhalten. Die Anordnung einzelner offener Abstellplätze ist zulässig. Die im Kernzonenplan bezeichneten wichtigen Freiräume sind zu erhalten und entsprechend ihrem Charakter zu gestalten. Gestattet sind Gärten und Grünflächen sowie Zufahrten und Erschliessungsflächen. Gärten sind in herkömmlicher Art und Weise zu gestalten, anzulegen sowie zu bepflanzen. Kleinbauten und Anbauten dürfen das Maximalmass gemäss den Bestimmungen von § 18 BBV II nicht überschreiten. Nicht gestattet ist das Anordnen von Fahrzeugabstellplätzen. Veränderungen am Verlauf des massgebenden Terrains sind nicht zulässig.

11 / 28 BAU- UND ZONENORDNUNG – STAND: 14. NOVEMBER 2024

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.