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Art. 3.1.7 · Mantellinien und Fassadenbereiche

BZO Illnau-Effretikon · S. 8 · Original-PDF

3.1.7 Mantellinien und Fassadenbereiche Sind im Kernzonenplan zur Erhaltung von Strassenbildern oder Freiräumen Mantellinien festgelegt, dürfen Bauten höchstens bis an diese Linie gebaut werden. Sind im Kernzonenplan Fassadenbereiche festgelegt, müssen im bezeichneten Fassadenabschnitt die Fassadenflucht sowie in der Regel die Gebäudehöhen des bestehenden Gebäudes übernommen werden. Das Bauen auf oder das Näherbauen an die Strassengrenze ist gestattet bzw. vorgeschrieben, wenn dies durch die Lage der im Kernzonenplan bezeichneten Mantellinien ermöglicht bzw. durch einen Fassadenbereich verlangt wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.