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Art. 3.1.8 · Abstände

BZO Illnau-Effretikon · S. 8 · Original-PDF

3.1.8 Abstände Um- und Ersatzbauten können unter Berücksichtigung der bisherigen Stellung sowie unter Beibehaltung der äusseren Abmessungen ungeachtet von kantonalen und kommunalen Massvorschriften realisiert werden. Die kantonale Abstandsverschärfung für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.