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Art. 9.1.2 · Die Arealflächen müssen folgende Mindestgrössen aufweisen
BZO Horgen · S. 20 · Original-PDF
9.1.2 Die Arealflächen müssen folgende Mindestgrössen aufweisen: in den Wohnzonen mit einer Gebäudehöhe von 7,5 m und in den Zentrumszonen 3’000 m2 in den übrigen Zonen 6’000 m2.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.