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Art. 6.6.1 · Geltungsbereich

BZO Horgen · S. 16 · Original-PDF

6.6.1 Geltungsbereich Die im Zonenplan speziell markierten Teile der Industriezonen können alternativ zur Bauordnung nach folgenden Sonderbauvorschriften im Sinne von §§ 79 ff PBG überbaut werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.