Art. 5.2.2 · Bei Fassaden von mehr als 15,0 m Länge ist der Grundabstand um 1/4 der Mehrlänge
BZO Horgen · S. 13 · Original-PDF
5.2.2 Bei Fassaden von mehr als 15,0 m Länge ist der Grundabstand um 1/4 der Mehrlänge, jedoch höchstens um 5,0 m, zu erhöhen.
In den Zonen W1.2, W1.6, W1.9, W2.5, W2.7 und W3.3 werden bei der Berechnung der für die Mehrlängenzuschläge massgeblichen Fassadenlängen die Fassadenlängen von benachbarten Gebäuden zusammengerechnet, wenn der Abstand zwischen den Gebäuden weniger als die Summe der beiden kleinen Grundabstände misst.
Steht ein vor dem 1. Januar 2011 bewilligtes nachbarliches Gebäude näher an der Grenze, als es nach den Bauvorschriften zulässig ist, so kommt Absatz 2 nur zur Anwendung, wenn das neue Bauvorhaben ebenfalls näher an die gemeinsame Grenze gestellt werden soll.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.