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Art. 5.2.1
BZO Horgen · S. 13 · Original-PDF
5.2.1 Der grosse Grundabstand gilt vor der Hauptwohnseite, der kleine Grundabstand für die übrigen Fassaden. Bei allen Hauptgebäuden ist mindestens gegenüber einer Fassade der grosse Grundabstand einzuhalten. Wenn der grosse Grundabstand strassenseitig liegt, so wird dieser durch den Strassenabstand ersetzt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.