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Art. 2.2.6 · Dachgestaltung

BZO Horgen · S. 8 · Original-PDF

2.2.6 Dachgestaltung Die Dachform, die Dachneigung und Dachaufbauten und die Detailgestaltung von Dachabschlüssen sowie die Materialien und Farben sollen dem Gebäudecharakter entsprechen und sich besonders gut in die jeweilige bauliche Umgebung einfügen.

Einzelne liegende Dachflächenfenster bis zu einer Grösse von einem halben Quadratmeter sind erlaubt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.