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Art. 2.1.3 · Alle übrigen Gebäude dürfen in den Ausmassen des bestehenden Altbaus umgebaut

BZO Horgen · S. 7 · Original-PDF

2.1.3 Alle übrigen Gebäude dürfen in den Ausmassen des bestehenden Altbaus umgebaut oder wiederaufgebaut werden, sofern sie sich bezüglich ihrer Architektur gut in das historische Ortsbild einfügen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.