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Art. 2.1.4 · Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, sofern dies

BZO Horgen · S. 7 · Original-PDF

2.1.4 Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, sofern dies im Interesse der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit oder des Ortsbildschutzes liegt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.