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Art. 11.2 · Übergangsbestimmung für bestehende Gestaltungspläne

BZO Horgen · S. 25 · Original-PDF

11.2 Übergangsbestimmung für bestehende Gestaltungspläne Bei Gestaltungsplänen, welche eine maximale Bruttogeschossfläche festlegen, sind an diese Flächen alle dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hierfür verwendbaren Räume in Voll-, Dach- und Untergeschossen unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden anrechenbar.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.