Art. 9 · Kleinbauten und Anbauten
BZO Elgg · S. 8 · Original-PDF
Bestimmungen Für die Kleinbauten und Anbauten gemäss § 2a der ABV gelten folgende Bestimmungen:
1Abstände Strassenabstand 1.0 m Grenzabstand 1.0 m Der minimale Strassenabstand von 1 m gilt nur unter Vorbehalt der Verkehrssicherheit.
2Kleinbauten sind von den Hauptgebäuden deutlich abzusetzen und haben in Konstruktion und Gestaltung der untergeordneten Nutzung zu entsprechen.
3Kleinbauten und Anbauten haben grundsätzlich Schrägdächer aufzuweisen. Für Dächer von Kleinbauten und Anbauten sind neben Tonziegeln auch andere Materialien zugelassen.
4Für eingeschossige Kleinbauten und Anbauten mit einer Gesamthöhe von 3.0 m sind auch feingliedrig gestaltete Flachdächer zulässig. Diese Flachdächer dürfen als begehbare Terrassen genutzt werden. Geländer, Pergolen, Windschutzwände, Sonnenschutz, etc. sind so zu gestalten, dass die Eingeschossigkeit und damit die Proportionen der Gebäude gewahrt bleiben.
5Um die Transparenz von den rückwärtigen Gassen auf die Fassaden der Hauptgebäude zu sichern, dürfen Gebäude in den Freiräumen maximal die Hälfte der jeweiligen Grundstücksbreite beanspruchen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.