Art. 79 · Ersatzabgabe, Abgabepflicht
BZO Elgg · S. 36 · Original-PDF
1Kann oder darf ein Grundeigentümer die erforderlichen Abstellplätze nicht selbst beschaffen oder steht keine Gemeinschaftsanlage zur Verfügung, an der die Beteiligung zwingend vorgeschrieben werden kann, so hat er eine Ersatzabgabe zu leisten.
2Der Gemeinderat erlässt ein Reglement über die Höhe der Ersatzabgabe.
3Die Ersatzabgabe ist vor Baubeginn zu leisten.
4Schuldner der Ersatzabgabe ist der jeweilige Grundeigentümer.
5Für Pflichtabstellplätze, für welche im Sinne von Art. 75 der autoarmen Nutzung eine Reduktion bewilligt wurde, ist nur bei Nichteinhaltung der autoarmen Nutzung eine Ersatzabgabe zu entrichten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.