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Art. 78 · Pflicht zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage
BZO Elgg · S. 35 · Original-PDF
Wer die erforderliche Anzahl Abstellplätze auf seiner Liegenschaft oder in nützlicher Entfernung nicht selbst erstellen kann oder darf, kann vom Gemeinderat zur Beteiligung im Umfange der fehlenden Abstellplätze an einer Gemeinschaftsanlage verpflichtet werden, soweit eine solche innerhalb nützlicher Entfernung zur Verfügung steht. Stand: 23. Juni 2023 35 / 37 BAU- und ZONENORDNUNG GEMEINDE ELGG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.