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Art. 77 · Sicherstellung der Abstellplätze
BZO Elgg · S. 35 · Original-PDF
Liegen die Abstellplätze statt auf dem pflichtigen auf einem fremden Grundstück bzw. in einer Gemeinschaftsanlage, dann ist der dauernde Bestand der Abstellplätze vor Baubeginn rechtlich sicherzustellen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.