Art. 70 · Aussenantennen
BZO Elgg · S. 32 · Original-PDF
1Mobilfunkantennen in der Bauzone sind gemäss folgender Priorisierung zulässig: Mobilfunkantennen 1. Priorität: Industrie- und Gewerbezonen und Zonen, die überwiegend der Arbeitsnutzung dienen. 2. Priorität: gemischte Zonen 3. Priorität: Wohnzonen 4. Priorität: Kernzonen
2Der Betreiber erbringt den Nachweis, dass aufgrund von funktechnischen Bedingungen ein Standort in der Bauzone erforderlich ist und in den Zonen höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen.
3Einzelne Aussenantennen sind nur dann gestattet, wenn durch andere technische Einrichtungen nicht gleichwertige Empfangsmöglichkeiten gewährleistet sind. Satellitenempfansantennen
4Der Standort für Satellitenempfangsantennen ist sorgfältig zu prüfen. In erster Linie ist ein Standort in der Umgebung zu wählen. Dies gilt auch für nicht bewilligungspflichtige Anlagen. Einordnung
5Antennen und andere Empfangsanlagen sind in Farbe und Anordnung unauffällig zu gestalten. Sie sind in erster Linie in der Umgebung zu platzieren. In zweiter Linie ist eine Anordnung an der Fassade vorzusehen.
6Standortgebundene Antennen zum Eigenbedarf für Funkdienste wie Betriebsfunk, Blaulichtorganisationen, Amateur- und CB-Funk werden bewilligt, wenn sie in unmittelbarer funktioneller Beziehung zum Ort stehen, wo sie betrieben werden. Auch solche Antennen dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen und haben der Umweltschutz- und Fernmeldegesetzgebung des Bundes zu entsprechen. Antennen für übrige Funkanwendungen
5Nicht genehmigt gemäss Dispositiv II der Genehmigungsverfügung vom 17.03.2023, Nr. 1302/22 wird Art. 69 Abs. 1 bis 3 BZO betreffend die Bestimmungen zu Massnahmen zum Natur- und Umweltschutz (keine Nachfolgeregelung möglich). Art. 69 wird deshalb gestrichen. Stand: 23. Juni 2023 32 / 37 BAU- und ZONENORDNUNG GEMEINDE ELGG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.