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Art. 71 · Spiel- und Ruheflächen
BZO Elgg · S. 33 · Original-PDF
1Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern und Überbauungen mit sechs oder mehr Wohnungen sind Kinderspiel- und Ruheflächen vorzusehen.
2Sie sollen mindestens 20 % der anrechenbaren Geschossfläche umfassen.
3Sie sind an besonnter Lage und möglichst abseits vom Verkehr anzulegen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.