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Art. 62 · Abstände gegenüber Strassen

BZO Elgg · S. 30 · Original-PDF

Abstände

1Fehlen Baulinien für Gemeindestrassen und private Strassen, sowie für Wege der Gemeinde, so haben unter Vorbehalt der Verkehrssicherheit:  oberirdische Gebäude einen Abstand von 6.0 m gegenüber Strassen und Plätzen und von 3.5 m gegenüber Wegen,  unterirdische Bauten und Unterniveaubauten gemäss §269 PBG, einen Abstand von 3.5 m,  Gartenhäuser und Schöpfe gemäss §18 BBV II einen Abstand von 2.0 m einzuhalten. In den Kernzonen gelten diese Vorschriften auch gegenüber Staatsstrassen.

2Die Überdachung von Fahrzeugabstellplätzen ist bei folgender Ausführung bis 1.0 m an die Strassen – resp. Weggrenze gemäss Abs.1 möglich:  Leichtkonstruktion  Flachdach oder sehr schwach geneigtes Pultdach  sie allseitig offen sind (keine Einwandungen)

3Gegenüber der Strassen- bzw. Weggrenze der gegenüberliegenden Grundstücke ist mindestens der gleiche Abstand wie von Nachbargrundstücken einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.