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Art. 56 · Nutzweise

BZO Elgg · S. 27 · Original-PDF

1In den Gewerbezonen sind neben Gewerbebauten auch Handelsund Dienstleistungsbetriebe zugelassen.

2In den Gewerbezonen sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig. In den Industriezonen sind auch stark störende Betriebe zulässig.

3In der Industriezone I1 sind Grossläden, Fachmärkte, Einkaufszentren und Grosszentren sowie andere Nutzungen, die übermässigen Verkehr verursachen, nicht zulässig.

4In der Industriezone I2 sind primär Produktions- und Gewerbebetriebe und sekundär Dienstleistungs- und Detailhandelsbetriebe zulässig.

5In der Industriezone I1 ist gegen Westen ein Sichtschutz mit einheimischen und standortgerechten Bäumen und Pflanzen zu erstellen.

BAU- und ZONENORDNUNG GEMEINDE ELGG E Erholungszone

3.5 m3/m25.0 m3/m28.0
11.0 m12.0 m16.0
3.5 m3.5 m3.5

Tabelle von S. 27 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.