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Art. 5 · Nutzweise
BZO Elgg · S. 6 · Original-PDF
1Es sind Wohnungen, Läden, Büros, Praxen, mässig störende Gewerbe und öffentliche Bauten zulässig. Vorbehalten bleibt Art. 14 Abs. 2. 2Erdgeschosse, welche den Strassenräumen der Poststrasse, Vordergasse, Obergasse, Hintergasse (bis Poststrasse) und Kirchgasse zugewandt sind, sind in der ersten Raumtiefe überwiegend gewerblich zu nutzen. Bereits bestehende Wohnnutzungen sind weiterhin erlaubt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.