Art. 42 · Dachgestaltung Kernzonen IV und V
BZO Elgg · S. 21 · Original-PDF
1Bei Hauptgebäuden sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher ortsüblicher Neigung zulässig. Legt der Ergänzungsplan die Hauptfirstrichtung fest, ist diese sinngemäss einzuhalten. Bei untergeordneten Gebäudeteilen und bei Kleinbauten und Anbauten gemäss § 2a der ABV sind auch andere Dachformen gestattet. Dachform
2Die Dächer sind mit Ziegeln in roter bis brauner Farbe einzudecken. Für Ökonomiegebäude und Kleinbauten und Anbauten im Sinne von § 2a der ABV können auch andere in Farbstimmung und Struktur ähnlich wirkende Materialien zugelassen werden. Eindeckung
3Das Dach ist allseitig im ortsüblichen Masse vorspringend auszugestalten. Die Dachabschlüsse sind in der Regel in traditioneller Weise auszubilden. Ausbildung Aufbauten
4Dachaufbauten sind als einzelne Schleppgauben oder Giebellukarnen gestattet, wenn sie in Form, Grösse und Material dem Dach und Gebäude angepasst sind. Sie sind nur im 1. Dachgeschoss gestattet und dürfen maximal eine Gesamtbreite von einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge aufweisen.
5Einzelne in der Dachfläche liegende Fenster sind bis zu einer Fläche von 0.75 m2 (Glasfläche) gestattet, sofern sie sich gut in die Dachlandschaft einordnen. Dachflächenfenster
7Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Stand: 23. Juni 2023 21 / 37 BAU- und ZONENORDNUNG GEMEINDE ELGG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.