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Art. 36 · Bewilligungspflichten
BZO Elgg · S. 19 · Original-PDF
1Der Abbruch von Gebäude und Gebäudeteilen sowie von baulichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung ist bewilligungspflichtig. Er darf nur bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatzbaus gesichert ist.
2Aussenrenovationen (inkl. Ersetzen von Fenstern, Türen, Dachmaterial sowie Änderung der Farbe) sind bewilligungspflichtig.
d)Kernzonen IV und V in Hofstetten, Wenzikon, Tiefenstein, Huggenberg und Dickbuch
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.