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Art. 32 · Dachgestaltung

BZO Elgg · S. 17 · Original-PDF

Dachformen 1Für Hauptbauten sind nur beidseitig gleich geneigte Satteldächer zulässig, deren Dachneigungen zwischen 30° und 45° betragen. 2Die Dächer sind in herkömmlicher Weise mit allseitigen Vordächern auszubilden. 3Für Kleinbauten und Anbauten gemäss § 2a der ABV sind auch andere Dachformen zulässig.

Stand: 23. Juni 2023 17 / 37 BAU- und ZONENORDNUNG GEMEINDE ELGG

4Dächer sind mit Tonziegeln oder mit Materialien einzudecken, deren Struktur, Art und Farbe derjenigen von Tonziegeln entsprechen. Materialien

5Dachaufbauten sind zulässig, sofern sie im 1. Dachgeschoss angeordnet sind und sich ins Gassen- und Ortsbild sowie in die Dachlandschaft gut einordnen. Dachaufbauten

6Dachaufbauten sind in der Regel als Giebellukarnen auszubilden. In besonderen Fällen sind auch Schleppgauben oder halbe Ochsenaugen zulässig.

7Die Breite der Dachbauten darf insgesamt nicht mehr als 1/3 der betreffenden Fassadenlänge messen. Dacheinschnitte

8Dacheinschnitte sind nicht zulässig. Offene Dachaufbauten (ohne Seiten- und Frontwände) sind zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.