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Art. 29 · Nutzweise

BZO Elgg · S. 17 · Original-PDF

Es sind Wohnungen, Büros, Praxen und nicht störende Gewerbe zulässig. Vorbehalten bleibt Art. 34 Abs. 2.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.