← BZO Elgg · Inhaltsverzeichnis
Art. 29 · Nutzweise
BZO Elgg · S. 17 · Original-PDF
Es sind Wohnungen, Büros, Praxen und nicht störende Gewerbe zulässig. Vorbehalten bleibt Art. 34 Abs. 2.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.