Art. 19 · Bestehende Gebäude
BZO Elgg · S. 13 · Original-PDF
Um- und Ersatzbau 1Bestehende Gebäude dürfen in bisheriger Lage und äusserer Form umgebaut oder wieder aufgebaut werden. Dabei sind die kantonalrechtlichen Abstandsvorschriften unbeachtlich und die Bautiefe im bisherigen Mass nicht von der Zustimmung des Nachbarn abhängig. 2Abweichungen gegenüber den bisherigen Massen können bewilligt Abweichungen der oder angeordnet werden, wo dies aus Gründen der Hygiene, des OrtsGrundmasse bildschutzes oder des Verkehrs erforderlich ist.
3Bei den im Ergänzungsplan «Ortskern Elgg» 1:1000 als «Objekte überkommunaler oder kommunaler Bedeutung» bezeichneten Gebäuden ist das Inventar von Kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekten zu beachten. Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten. Gestaltung 4Für die Ausgestaltung der Fassaden und der Dächer gelten die Artikel 21 und 22.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.