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Art. 18 · Nutzweise
BZO Elgg · S. 13 · Original-PDF
Es sind Wohnungen, Läden, Büros, Praxen, mässig störende Gewerbe und öffentliche Bauten zulässig. Vorbehalten bleibt Art. 25 Abs. 2.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.