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Art. 13 · Reklamen

BZO Elgg · S. 11 · Original-PDF

1Reklamen sind unzulässig, wenn sie mit reflektierenden, aufleuchtenden oder grellen Farben gestaltet sind, blenden oder wenn ihre Lichtintensität übermässig ist, sowie wenn sie durch Bewegung oder durch wechselnde Lichteffekte wirken. Reklamen dürfen weder über das Bedürfnis der Kennzeichnung eines Betriebes hinausgehen (z.B. Produktereklamen) noch sind pro Betrieb und Fassade mehrere Reklamen (gleicher Aussage) zulässig. Grundsätze

2Freistehende Reklamen sind in den Vorgärten und Vorplätzen zur Vordergasse, Obergasse, Hintergasse und Untergasse nicht zulässig. Flächen, Schriften, Schilder

3In den übrigen Bereichen darf eine freistehende Reklameanlage nicht grösser als 1.6 m2 sein. Reklametafeln, Signete etc. an Fassaden dürfen eine maximale Fläche von 1.0 m2 aufweisen. Die Beschriftung anderer Ankündigungen darf nicht höher als 0.45 m sein und nicht über mehrere Geschosse verlaufen. Abweichungen sind bei handwerklichen und künstlerisch gestalteten Schildern zulässig. Wände Vorsprünge

4Permanente Plakatwände sind unzulässig; zeitlich befristete Anlagen können bewilligt werden.

5Ankündigungen dürfen höchstens 0.8 m von der Fassade vorspringen. Vorspringende Anlagen haben einen Abstand von wenigstens 0.5 m von der Fahrbahn und einen Höhenabstand von 3.0 m gegenüber dem Trottoir einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.