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Art. 17 · Stellung der Bauten

BZO Wädenswil · S. 14 · Original-PDF

1Das Bauen bis auf die Strassengrenze ist unter Vorbehalt von Verkehrssicherheit und Wohnhygiene gestattet, wenn damit eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird.

2Die in den Kernzonenplänen bezeichneten Fassadenfluchten sind bei Neubauten einzuhalten.

3Die in den Kernzonenplänen speziell bezeichneten Aussenräume sind in ihrem Charakter zu erhalten. Besondere Gebäude sind zulässig, wenn sie nicht mehr als 3% der massgeblichen Grundfläche bedecken und sich unauffällig ins Ortsbild einfügen. Bauen auf die Strassengrenze Fassadenfluchten Spezielle Aussenräume

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.