Art. 14 · Grundsatz, Kernzonenpläne, Nutzung
BZO Wädenswil · S. 12 · Original-PDF
1In den Kernzonen sind Bauten, Anlagen und deren Umgebung so zu gestalten, dass zusammen mit der baulichen Umgebung eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht. Dies gilt in Bezug auf Anordnung und Stellung der Bauten, Massstäblichkeit, Volumen, Dachformen, Material- und Farbwahl und Detailgestaltung.
2In den Kernzonenplänen sind ergänzend zum Zonenplan bezeichnet: ˗ diejenigen Gebäude, welche den Charakter des Ortsbildes im besonderen Masse mitbestimmen, ˗ im Orts- und Strassenbild wichtige Fassadenfluchten, ˗ im Orts- und Strassenbild wichtige Aussenräume.
3In den Kernzonen ist mässig störendes Gewerbe zulässig. Grundsatz Inhalt der Kernzonenpläne Nutzung
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