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Art. 15 · KOMMENTAR

BZO Gemeinde Sissach - Zonenreglement Siedlung · S. 23 · Original-PDF

15 UFERSCHUTZZONE Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere (§ 13 RBV).

In dieser Zone sind neue Bauten, Anlagen und Einrichtungen, standortfremde Bepflanzungen sowie Massnahmen, welche dem Schutzzweck widersprechen, untersagt.

Für bestehende, rechtmässig erstellte Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Gartensitzplätze, Feuerstellen, Treppen etc.) bleibt der Besitzstand im Umfang der Inventare (Fotodokumationen Winter 90/91 und Winter 95) gewährleistet. Der Gemeinderat kann eine Entfernung oder Veränderung bestehender, nicht rechtmässig erstellter Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie eine optimale Anpassung an die Uferböschung verlangen. Bei der Nutzung bestehender Bauten, Anlagen und Einrichtungen ist die Umgebung grösstmöglich zu schonen.

Innerhalb der Schutzzone darf weder gedüngt, noch dürfen Biozide angewendet werden. Hingegen ist es erlaubt, an die Bachläufe und deren Ufergehölz angrenzendes Land als Naturwiese oder Naturgarten zu nutzen. Bei fehlenden oder ungenügenden Ufergehölzen ist eine Ergänzung mit standortgerechten einheimischen Bäumen und Sträuchern anzustreben.

Der Unterhalt der Gewässer ist im kantonalen Wasserbaugesetz geregelt. Massnahmen wie das Auslichten der Ufergehölze, Ufer- und Sohlenverbauungen, Eindolungen, Brücken, Stege und Einfriedigungen sind schonend und mit natürlichen Materialien auszuführen.

Für die Berechnung der Bebauungs- und der Nutzungsziffer darf der innerhalb der Uferschutzzone liegende Parzellenteil mit einbezogen werden.

Im Interesse sinnvoller und verbesserter Lösungen ist der Gemeinderat befugt, Weisungen zu erlassen. Der Gemeinderat kann Ausnahmen von obigen Schutzvorschriften bewilligen, wenn sich daraus keine schwerwiegenden Konflikte zu den Zielsetzungen der Uferschutzzone und eine Verbesserung des heutigen Zustandes im Sinne des Schutzzieles ergeben.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.