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Art. 16 · GRÜNZONEN

BZO Gemeinde Sissach - Zonenreglement Siedlung · S. 25 · Original-PDF

16 GRÜNZONEN 16.1 Allgemeine Bestimmungen Grünzonen umfassen Gebiete, die im öffentlichen Interesse dauernd vor Überbauung freizuhalten sind. Sie dienen der Erholung, der Gliederung des Siedlungsraumes sowie dem ökologischen Ausgleich und dem Biotopverbund (§ 27 RBG).

Alle Massnahmen, die dem Sinn dieser Zonen widersprechen, sind untersagt. Nutzung, Pflege und Unterhalt der Grünzonen haben naturnah, im Sinne des ökologischen Ausgleichs, zu erfolgen. Die Anwendung von Bioziden und Düngemitteln ist untersagt. 16.2 Grünzone „Rebberg“ in der Au Diese Zone regelt den Übergang vom Siedlungsgebiet zum Rebberg und dient der Einpassung der Siedlung in die exponierte Landschaft. Ferner dient sie dem Schutz des Naturobjektes „Rebmauer“ und bietet Lebensraum für Pflanzen und Tiere.

Auf diesem Areal ist eine extensiv genutzte Obstwiese mit einheimischen, standortgerechten Hochstammobstbäumen anzulegen und zu unterhalten. Der Unterhalt obliegt den jeweiligen Grundeigentümern. Nutzung und Unterhalt können auf Dritte übertragen werden. Der Gemeinderat erlässt hierzu entsprechende Gestaltungs- und Pflegepläne.

In dieser Zone sind keine baulichen Einrichtungen zugelassen. Ausgenommen hiervon sind bauliche Massnahmen zur Realisierung eines Fussweges und eines Aussichtspunktes sowie Stützmauern z. B. in Form von Trockenmauern oder Steinkörben entlang der Erschliessungswege. Alle baulichen Einrichtungen haben Rücksicht zu nehmen auf den besonderen ökologischen und landschaftsaesthetischen Wert dieser Zone. Der Einsatz von chemischen Hilfsstoffen ist untersagt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.