Art. 32 · rainveränderungen
BZO Gemeinde Gelterkinden - Zonenreglement Siedlung · S. 21 · Original-PDF
1Terrainveränderungen sind mit Zurückhaltung auszuführen und dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
2Aufschüttungen, Böschungen und Stützmauern sind über dem gewachsenen Terrain in Hanglagen (Neigung > 10 %) bis zu 1.8 m (Vertikalmass) und in der Ebene bis zu 1.2 m zulässig.
3Abgrabungen ab der Fassadenlinie sind bis zu einer Maximaltiefe von 1.8 m (Vertikalmass) zulässig. Die Abgrabungsbreite (Kronenbreite) darf dabei pro Fassade maximal 1/3 der dazugehörigen projizierten Fassadenlinie ausmachen. Eine einmalige Abgrabung für die Garagenzufahrt ist unabhängig von der Fassadenbreite bis zu einer Kronenbreite von 6.0 m zulässig. Dabei darf die zulässige Maximaltiefe für Abgrabungen überschritten werden.
4Stützmauern und mauerartige Böschungen dürfen mit Ausnahme von Garagenzufahrten und Hauseingängen innerhalb der zulässigen Masse gemäss Abs. 2 und 3 nicht höher als 2.0 m sein. Zonenreglement Siedlung Gelterkinden
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5Horizontal gestaffelte Stützmauern und mauerartige Böschungen müssen mindestens um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt werden. Als mauerartige Böschung gilt eine Geländegestaltung mit einer Neigung von mehr als 60°.
6In steilen Hanglagen, in Geländewannen und aus kanalisationstechnischen Gründen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den vorgenannten Bestimmungen beantragen. siehe Erwägungen RRB Vom Regierungsrat nicht genehmigt
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.