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Art. 31 · rassenbauten

BZO Gemeinde Gelterkinden - Zonenreglement Siedlung · S. 21 · Original-PDF

1Terrassenbauten sind möglichst gut an die Hangneigung anzupassen.

2Übereinander liegende Geschosse sind mindestens 4.0 m zurückzuversetzen. Inklusive Dachgeschoss dürfen maximal vier Geschosse sichtbar sein.

3Die Geschosse dürfen von der Seite betrachtet an jeder Stelle nicht mit mehr als 8.3 m Fassadenhöhe über dem gewachsenen Terrain herausragen.

4Terrassenbauten unterliegen nicht den Bestimmungen zur Fassadenhöhe. Die maximale Gebäudelänge beträgt 16.0 m. Sie ist tal- und bergseitig einzuhalten.

5Terrassenbauten schliessen in jedem Fall mit einem Flachdach ab. Raumplanungs- und Baugesetz Kanton Basel-Landschaft (RBG) mit der dazugehörigen Verordnung (RBV) Vierter Teil: Allgemeine Bauvorschriften; C. Abstände und Baulinien; I. Abstandsvorschriften zwischen Nachbargrundstücken RBG RBV

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.