Art. 27 · Dachaufbauten
BZO Gemeinde Gelterkinden - Zonenreglement Siedlung · S. 18 · Original-PDF
1Als Bauteile auf dem Dach gelten: Dachaufbauten wie Gauben und dergleichen, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster sowie Antennenanlagen. Ausgenommen sind Mobilfunkanlagen. Für diese gilt § 104a RBG.
2Bauteile auf dem Dach dürfen das festgelegte Gebäudeprofil durchbrechen.
3Die Bauteile auf dem Dach haben sich in die Dachlandschaft zu integrieren und dürfen nur als untergeordnete Baubestandteile des Daches wahrgenommen werden. Die Anordnung der Bauteile auf dem Dach innerhalb der Dachfläche hat in ihrer horizontalen und vertikalen Ausrichtung auf die unterliegende Fassadenteilung Rücksicht zu nehmen. Zonenreglement Siedlung Gelterkinden
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4Für die Bauteile auf dem Dach gelten folgende Massvorschriften:
a.Die Summe der Breite aller Bauteile auf dem Dach darf die Hälfte der dazugehörigen Fassadenlänge nicht überschreiten.
b.Die Bauteile auf dem Dach liegen mindestens 1.0 m lotrecht unter der Flucht des dazugehörigen Dachfirstes und halten vom Ort einen Abstand von mindestens 1.0 m ein.
c.Die Front der Bauteile auf dem Dach muss um mindestens 1.0 m (Messweise der Dachneigung folgend) hinter der Traufe zurückgesetzt werden. Die Dachhaut ist unter den Bauteilen auf dem Dach durchzuführen.
5Technisch bedingte Aufbauten wie Liftaufbauten, Lüftungsanlagen oder Kamine sind zulässig. In den Wohn-/Wohn- und Geschäftszonen sind sie so anzuordnen, dass sie nur als untergeordnete Baubestandteile des Daches wahrgenommen werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.