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Art. 25 · Fassadenhöhe, Fassadenlinie, Fassadenflucht, massgebendes Terrain15F

BZO Gemeinde Gelterkinden - Zonenreglement Siedlung · S. 17 · Original-PDF

Fassadenhöhe, Fassadenlinie, Fassadenflucht, massgebendes Terrain16

1Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der traufseitigen tragenden Dachkonstruktion und der Fassadenlinie am tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains.

2Bei Flachdachbauten wird die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstung gemessen, es sei denn, die Brüstung ist um mindestens 2.5 m gegenüber der Fassadenflucht zurückversetzt. Als Brüstungen gelten auch durchbrochene Abschlüsse wie Geländerkonstruktionen.

3Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und gewachsenem Terrain gemäss § 8 RBV.

4Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem gewachsenen Terrain. Vorspringende und rückspringende Gebäudeteile des Baukörpers werden dabei nicht berücksichtigt, wenn die Breite des vor- oder rückspringenden Gebäudeteils maximal 10 % des zugehörigen Fassadenabschnitts beträgt und der Gebäudeteil maximal 1.0 m von der Fassadenflucht rück- resp. vorspringt.

5Die für die Grenzabstände massgebende Fassadenhöhe wird gemäss § 52 ff RBV geregelt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.