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Art. 21 · Überbauungsziffer

BZO Gemeinde Gelterkinden - Zonenreglement Siedlung · S. 15 · Original-PDF

1Für die bauliche Nutzung einer Parzelle gilt die Überbauungsziffer gemäss § 47 RBV. Zur anrechenbaren Gebäudefläche zählen vorbehältlich Abs. 2 alle Haupt- und Nebenbauten.

2Nicht zur anrechenbaren Gebäudefläche werden gerechnet:

a.vorspringende Dächer bis 1 m Ausladung

b.Aussentreppen ohne Haupterschliessungsfunktion für Obergeschosse, Stützmauern und äussere Lichtschächte

c.Bauten unter dem gewachsenen Terrain, die gegen aussen nicht oder nur geringfügig in Erscheinung treten

d.in den Hang (> 10 % Neigung) gebaute Garagen und Einstellhallen, die nur geringfügig in Erscheinung treten und deren Decken als natürlicher Bestandteil der Aussenraumgestaltung dienen.

e.bei Ein- und Zweifamilienhäusern die Grundfläche der Garagen mit höchstens 5 % der massgebenden Parzellenfläche; die Grundfläche darf jedoch nicht mehr als 40 m2 betragen

f.bei Mehrfamilienhäuser pro 220 m2 Wohnnutzfläche – Restflächen zählen voll – je eine Garage von 20 m2 Grundfläche. Diese Bestimmung findet nur Anwendung, wenn sich die Unterbringung der Garagen im Untergeschoss aus ästhetischen oder topografischen Gründen nicht rechtfertigen liesse. Zonenreglement Siedlung Gelterkinden

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g.bei Neubauten zur Förderung der Energieeffizienz der Anteil der Aussenwandstärke, welcher grösser als 35 cm ist

h.bei bestehenden Bauten zur Förderung der Energieeffizienz der Anteil der Nachisolation bis zu 25 cm Stärke.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.