Art. 37 · Aufhebung kantonale Zonenreglements-Normalien
BZO Zonenreglement Siedlung Liestal · S. 21 · Original-PDF
Versiegelung 1 Bei der Umgebung sind möglichst grosse, zusammenhängende Grünbereiche zu erhalten oder anzulegen. Offene Parkplätze sind wo möglich mit unversiegelten Oberflächen zu versehen. Das unverschmutzte Abwasser von versiegelten Oberflächen und Dächern ist gemäss GEP zu versickern oder abzuleiten. Die Bewilligung hierfür erteilt die Stadt.
s.Karte der Klimafunktionen (KABA) Jermann Ingenieure + Geometer AG 21/57
Hydrogeologisches Gutachten 2 Wenn eine Parzelle zu mehr als 60 % der massgebenden Parzellenfläche unterirdisch überbaut wird, ist ein hydrogeologisches Gutachten erstellen zu lassen.
unterirdische Bebauung (s. Art. 28 Abs. 3 lit. a)
Flachdachbegrünung 3 Flachdächer und flach geneigte Dächer ab einer Fläche von 100 m2 sind extensiv zu begrünen. Ausgenommen sind als Terrassen genutzte Freibereiche, notwendige Dachaufbauten für technische Anlagen und Dachausstiege. Jermann Ingenieure + Geometer AG 22/57
§§ 37 – 47 RBG E. Quartierplanung § 37 Aufhebung kantonale Zonenreglements-Normalien
Innerhalb des Perimeters des Teilzonenplanes Zentrum werden folgende kantonalen Zonenreglements-Normalien, soweit sie nicht bereits für das gesamte Gemeindegebiet aufgehoben wurden, aufgehoben:
43Mutation 40/TZRS/6/1 mit RRB 221 vom 14.02.2006
44Mutation 40/TZRS/6/1 mit RRB 221 vom 14.02.2006 Jermann Ingenieure + Geometer AG 22/32
a)ZR 1/63
b)ZR 2/63
c)ZR 3/63
d)ZR 4/63
e)ZR 6/63 in der Kernzone
f)ZR 7/63 in der Kernzone
g)ZR 9/63
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.