Art. 28 · Naturschutzobjekte
BZO Zonenreglement Siedlung Liestal · S. 15 · Original-PDF
Ausnützungsziffer 1 Die Ausnützungsziffer bestimmt in Prozenten das Verhältnis der maximalen anrechenbaren Bruttogeschossfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche. 2 Als anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) gilt die Summe aller dem Wohnen, Arbeiten und dem Gewerbe dienenden und hierfür verwendbaren Geschossflächen. Die Mauer- und Wandquerschnitte werden mitgerechnet. 3 Nicht angerechnet werden
a.Untergeschoss: Räume im Untergeschoss, welche vollständig unter dem gewachsenen und/oder dem gestalteten Terrain liegen werden. Die Fläche des Untergeschosses darf dabei nicht mehr als 60 % der massgebenden Parzellenfläche betragen. Lichtschächte mit einer Tiefe von maximal 1.00 m sind zulässig, sofern sie nicht mehr als 10 % der Fassadenabwicklung betragen. hydro-geologisches Gutachten,
s.Art. 37 Abs. 2
b.Sockelgeschoss: Räume im Sockelgeschoss, welche nicht für das Wohnen, das Arbeiten oder für das Gewerbe inkl. deren Erschliessung, Küchen und Badezimmer, verwendet werden können.
c.Dachgeschoss: Räume mit Dachschrägen, soweit deren Raumhöhe weniger als 1.50 m beträgt;
d.Generell: den Bewohnern, Arbeitsplätzen und Besuchern dienende überdeckte, mindestens einseitig offene Bauteile wie Dachterrassen, Gartensitzplätze, ein- und vorspringende Balkone, soweit sie nicht als Laubengänge dienen; eingeschossige unbewohnte An- und Nebenbauten gemäss Art. 30; Balkone und Sitzplätze dürfen allseits mit profillosen, einfach verglasten Elementen versehen werden.
e.Aussenisolationen die an bestehenden Gebäuden neu angebracht werden. 4 Bestehende, mit Inkrafttreten dieses Reglements anrechenbar gewordene Geschossflächen dürfen genutzt oder benutzbar gemacht werden, auch wenn infolge dieser Änderung die massgebliche Ausnützungsziffer überschritten ist. Jermann Ingenieure + Geometer AG 15/57 § 28 Naturschutzobjekte 1 Die im Zonenplan festgelegten Naturobjekte (Hecken, Baumgruppen, Einzelbäume, Uferbestockungen) sind zu erhalten und bei baulichen Veränderungen in deren Umgebung in die Gesamtgestaltung einzubeziehen. 2 Der Kanton sorgt für die Pflege und den Unterhalt der geschützten Naturschutzobjekte von nationaler und regionaler Bedeutung.30 3 Die Gemeinde sorgt für die Pflege und den Unterhalt der geschützten Naturschutzobjekte von lokaler Bedeutung. 4 Müssen Naturschutzobjekte von lokaler Bedeutung aus zwingenden Gründen (Krankheit, Alter, Gefährdung) beseitigt werden, bedarf dies der Genehmigung des Stadtbauamtes. Die notwendige standortgerechte Ersatzpflanzung wird einvernehmlich vereinbart oder vom Stadtrat verfügt. Die Stadt beteiligt sich angemessen an den Kosten für die Ersatzpflanzung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.