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Art. 29 · Gewässerbaulinie

BZO Zonenreglement Siedlung Liestal · S. 16 · Original-PDF

Hauptbauten

Als Hauptbauten gelten Baukörper und Bauteile, welche dem Wohnen, dem Arbeiten und dem Gewerbe dienen.

Anhang K Skizzen § 29 Gewässerbaulinie

Die zulässige Nutzung zwischen Gewässer und Gewässerbaulinie richtet sich nach den §§ 62 und 69 der Verordnung zum RBG (RBV) und den Bestimmungen der Grünzone (§ 20 des Teilzonenreglementes). siehe Erwägungen RRB VIII. Ausstattung der Bauten und Anlagen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.