Art. 12 · Naturschutzzone
BZO Gemeinde Laufen - Zonenreglement Siedlung und Landschaft · S. 11 · Original-PDF
1 Die Naturschutzzonen dienen dem Schutz wertvoller Kultur- und Waldlandschaften bzw. Landschaftsteilen mitsamt deren Lebensgemeinschaften. Kantonale Naturschutzzone 2 In den kantonalen Naturschutzzonen gelten die entsprechenden kantonalen Vorschriften. Kommunale Naturschutzzone 3 Die kommunalen Naturschutzzonen sind unter den Schutz der Gemeinde gestellt. Sie sind zu erhalten und zu pflegen. Massnahmen, die die Gebiete in ihrem Bestand, in ihrem Wert und in ihrer Eigenheit gefährden können, sind nicht zulässig. Die Nutzung und die landwirtschaftliche Bewirtschaftung müssen dem Schutzzweck entsprechen. Im Weiteren gelten folgende Bestimmungen: a) Bauliche Veränderungen, Abgrabungen und Aufschüttungen sind grundsätzlich untersagt, ausser wenn sie der ökologischen Aufwertung dienen. b) Es dürfen keine Anlagen und Installationen erstellt werden, ausser für die zur Landschaftspflege notwendigen Wegbauten. c) Die Lebensräume sind in ihrer natürlichen Zusammensetzung zu erhalten. Die Existenz ihrer tierischen und pflanzlichen Bewohner und die ökologische Vernetzung sind sicherzustellen. d) Veränderungen des naturnahen Zustandes, wie Pflanzung standortfremder Arten, sind untersagt. Die forstliche Bewirtschaftung und fachgerechte Pflege der Gehölze bleibt gestattet, e) soweit sie dem Schutzziel nicht zuwiderläuft; sie hat schonend zu erfolgen. Drängen sich andere Pflegemassnahmen auf, so sind diese durch die Gemeinde zu treffen. Der Gemeinderat kann Abweichungen von den Bestimmungen a - d gestatten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.