Art. 11 · Abbauzone für Tonmaterial und Natursteine
BZO Gemeinde Laufen - Zonenreglement Siedlung und Landschaft · S. 11 · Original-PDF
1 In der Abbauzone ist der Abbau von Tonmaterial und Natursteinen, gestützt auf eine Bewilligung der zuständigen Behörden, gestattet. In der Abbauzone sind die technisch notwendigen Bauten und Anlagen, die dem Abbau von Steinen und Erden dienen, zugelassen. 2 Abbaubetrieb, Abbauphasen und Rekultivierung sowie die Auflagen betreffend Natur- und Heimatschutz werden in einem Abbau- und Rekultivierungskonzept geregelt. Dieses ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens oder einer allfälligen Umweltverträglichkeitsprüfung auszuarbeiten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.