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Art. 5.3 · Geschützte Naturobjekte

BZO Zonenreglement Siedlung Therwil · S. 15 · Original-PDF

5.3 Geschützte Naturobjekte 1Die geschützten Naturobjekte sind zu pflegen und dürfen ohne Zustimmung der zuständigen Behörde nicht entfernt werden. 2Wird ein Entfernen wegen Krankheitsbefall oder infolge höherer Gewalt unumgänglich, ist ein gleichwertiger Ersatz zu pflanzen. 3Vor dem Entfernen geschützter Naturobjekte und für die Ersatz­ pflanzung ist bei der zuständigen Behörde die entsprechende Bewilligung einzuholen. RBG § 29

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.