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Art. 5.1 · Uferschutzzonen

BZO Zonenreglement Siedlung Therwil · S. 14 · Original-PDF

5.1 Uferschutzzonen RBG § 29, lit. d 1Die Uferbereiche sind geschützt und naturnah zu erhalten. 2Entlang von Gewässern mit ausgewiesener Uferschutzzone sind Terrainveränderungen, Gartengestaltungsmassnahmen, Ablagerungen und Kleinbauten aller Art innerhalb eines Abstandes von 6.00 m ab Böschungskante nicht erlaubt. 3Für Bauten gelten die Grenzabstandsregelungen nach RBG. RBV § 13

RBG § 95, lit. d 5.2 Grünzonen Grünzonen umfassen Gebiete, die im öffentlichen Interesse dauernd vor Überbauung freizuhalten sind. Sie dienen der Erholung, der Gliederung des Siedlungsraumes sowie dem ökologischen Ausgleich und dem Biotopverbund. RBG § 27

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.