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Art. 3.2 · Gebäudeprofil und Dachaufbauten

BZO Zonenreglement Siedlung Therwil · S. 6 · Original-PDF

3.2 Gebäudeprofil und Dachaufbauten RBV § 9 3.2.1 Fassadenhöhe 1Die Fassadenhöhe wird gemessen ab dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der rohen Dachkonstruktion. 2Bei Mansardendächern mit einer traufseitigen Dachneigung von mehr als 60° wird die Fassadenhöhe bis zum Mittelfirst gerechnet. 3Tonnendächer oder andere Dachformen dürfen das maximal mögliche Profil von Mansardendächern nicht überschreiten. 4Über den Sparren liegende Dachkonstruktionen sowie Dachränder bis zu einer Höhe von 0.30 m zählen nicht zur Fassadenhöhe. RBV § 52, Abs. 3 RBV § 52, Abs. 3 lit. b 3.2.2 Gebäudehöhe 1Die Gebäudehöhe wird ab dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains bis zum höchsten Punkt der rohen Dachkonstruktion gemessen. 2Bei asymmetrischen Dächern muss der First in einem Winkel von 60°. und mindestens 1.00 m hinter der Fassadenflucht liegen. Bei Pultdächern darf die pultfirstseitige Fassadenhöhe um 2.00 m erhöht werden. 3.2.3 Gebäudelänge 1Als Gebäudelänge gilt die grösste Seitenlänge des kleinsten umschriebenen Rechtecks eines Gebäudes. 2Bei mehrgeschossiger Bauweise mit abgesetzten Fassadenfluchten oder mit eingeschossigen An- und Zwischenbauten, kann der Gemeinderat Ausnahmen von der maximalen Gebäudelänge beantragen. Durch die Gewährung der Ausnahme dürfen berechtigte nachbarliche Interessen nicht verletzt werden. Die Ausnahme kann auch gewährt werden, wenn dadurch die Anliegen des Lärmschutzes erfüllt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.